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2.6

Außergewöhnliche Belastungen

Gesetzliche Grundlage:§ 34 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153
Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts

Als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt können zB Krankheitskosten, die nicht in Zusammenhang mit einer Behinderung anfallen, geltend gemacht werden. Zudem können Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung der Schulpflicht mit Selbstbehalt im Zuge der Veranlagung beantragen.

Bei außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts vermindert sich der Selbstbehalt um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem oder der Steuerpflichtigen der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag oder der Alleinerzieher:innenabsetzbetrag zusteht bzw das Einkommen des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin die Einkommensgrenze für den Alleinverdiener:innenabsetzbetrag von € 6.937 jährlich (siehe oben Abschnitt 2.1) nicht überschreitet;

  • für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Beurteilung des Einzugsbereichs sind das Alter des Kindes sowie die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ausbildungsorte, die vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches. Beträgt die Fahrtzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde, dann gilt der Ausbildungsort ebenfalls als nicht im Einzugsbereich gelegen. In den übrigen Fällen ist die Zumutbarkeit entsprechend den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz zu überprüfen. Für Wohnorte, die in den jeweiligen Verordnungen angeführt sind, gilt, dass grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, außer die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte beträgt nachweislich mehr als eine Stunde. Bei Schülern und Schülerinnen und Lehrlingen, die innerhalb von 25 Kilometern keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, stellt der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats jedenfalls eine auswärtige Berufsausbildung dar.

Weitere Voraussetzung ist die Absicht, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird diese außergewöhnliche Belastung in Form eines Pauschalbetrages von € 110 monatlich bzw € 1.320 jährlich berücksichtigt. Der Pauschalbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu.

Auch stellen Unterhaltsleistungen an Kinder, für die kein Kinder- bzw Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, da sich diese ständig in einem Land außerhalb der EU/des EWR bzw der Schweiz aufhalten, außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung eines Selbstbehalts dar. Derartige Unterhaltsleistungen können im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden. Absetzbar ist grundsätzlich der laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug von € 50 pro Kind und Monat vorgenommen. Allerdings gilt das nur für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sollten darüber hinaus Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder abgesetzt werden, so muss eine Bestätigung beigebracht werden, dass sich dieses Kind noch in Ausbildung befindet. Jedenfalls beendet ist die Absetzbarkeit, wenn das Kind nach den jeweiligen nationalen Regelungen volljährig ist.

Weiters stellen Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, außergewöhnliche Belastungen dar.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Mehraufwendungen für kranke, behinderte oder pflegebedürftige Familienangehörige siehe Kapitel IV, Abschnitt 2.