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1.9.7.2

Kinderbetreuungszuschuss des Landes Tirol

Gesetzliche Grundlage:Beschluss der Landesregierung vom 15.8.2022
Finanzierung:Land
Gesamtbudget:€ 720.000
Leistungsbezieher:innen:2.000

1. Zweck der Leistung

Der Kinderbetreuungszuschuss ist eine Familienförderung des Landes Tirol mit dem Ziel, einkommensschwachen Familien den finanziellen Aufwand für Kinderbetreuung zu vermindern.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

  • Der oder die Fördernehmer:in muss obsorgeberechtigt sein und mit dem zu fördernden Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe muss vom/von der Antragsteller:in oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Person bezogen werden. Der Hauptwohnsitz des Fördernehmers bzw der Fördernehmerin muss sich in Tirol befinden.

  • Förderungen werden für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt, für die kein Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und keine Kinderbetreuungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice bezogen wird.

  • Die Kinderbetreuung kann aus bestimmten Gründen nicht selbst oder durch den anderen im selben Haushalt lebenden Elternteil wahrgenommen werden. Diese Gründe sind: Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an einer beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssuche (Vormerkung beim Arbeitsmarktservice – AMS).

3. Höhe der Förderung

Die Förderung ist einkommensabhängig und beträgt unterhalb der Einkommensgrenze „I“ 60 % der nachgewiesenen Betreuungskosten und zwischen der Einkommensgrenze „I“ und „II“ 40 % der nachgewiesenen Betreuungskosten. Die genauen Einkommensgrenzen finden Sie unter https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.

Die Förderung wird pro Kind und für die Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt.

4. Steuerliche Behandlung

Der Kinderbetreuungszuschuss ist steuerfrei.

5. Antragstellung und Auszahlung

Der Kinderbetreuungszuschuss wird nur auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist im Förderzeitraum elektronisch mittels Online-Formular bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzubringen. Nähere Informationen: https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.

6. Einkommensanrechnung

Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungszuschusses ist, dass das anrechenbare jährliche Netto-Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Als anrechenbares Netto-Haushaltseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt die Summe der Einkommen des Förderwerbers bzw der Förderwerberin und der übrigen mit ihm bzw ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der im Haushalt lebenden Geschwister der Person, für die die Zuwendung bestimmt ist, der im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer:innen und des angestellten Pflegepersonals.

Nähere Informationen: https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.

7. Folgeförderung

Verlängerungsanträge sind für Personen, die eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder an einer beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen, möglich.

8. Anmerkungen

Auf den Kinderbetreuungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.